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hobbyraum / vereinslokal / kellerbar

TirolInnsbruck - StadtIgls

126 m2

Nutzfläche

Preis

exkl. nebenkosten

€ 135.000

Stockwerk
Kellergeschoss
Heizung
Öl
Badezimmer
1
Verfügbar ab
sofort
Anzeigen-ID
253161
Aktualisiert am
14.08.2020
Ablaufdatum
31.12.2021

hobbyraum / vereinslokal / kellerbar

 

im zentrum von igls steht diese vielseitig verwendbare mehrzweckfläche zum verkauf. das objekt, welches als „kellerbar" eines mehrfamilienhauses und ehemaligen hotels gewidmet ist, erstreckt sich auf einer fläche von 126m².

in den letzten jahren wurde das lokal als werkstatt sowie gemeinschaftslokal genutzt, weshalb neben einem aufenthaltsraum und einer kochnische auch ein großzügiger werkraum vorhanden sind. 

obwohl sich die gesamte fläche leicht unter erdniveau befindet ist ein natürlicher lichteinfall durch die nach westen ausgerichteten hochfenster gewährleistet. 

durch eine außentür gelangt man auf die großzügige rasenfläche, welche von der eigentumsgemeinschaft gemeinsam genutzt werden darf. eine waschmöglichkeit samt zwei wcs und einer ausbaubaren dusche sind vorhanden. 

da das objekt in zwei einheiten parifiziert ist, wäre auch der erwerb einer teilfläche möglich. parkmöglichkeiten sind direkt am objekt und im zentrum von igls vorhanden. 

ein ideales heim für bastler, hobby-handwerker oder vereinsmenschen die einen passenden platz zum ausleben ihrer leidenschaft suchen. 

 

nähere details auf anfrage.

 

gesamtkaufpreis: € 135.000,- (exkl. nebenkosten)

 

 

wohnwerk tirol mag. iur. daniel fliri

+43 699 192 654 44

www.wohnwerk-tirol.at

 

zu erwartende nebenkosten:
grunderwerbssteuer: 3,5% des kaufpreises
eintragungsgebühr: 1,1 % des kaufpreises (eintragungsgebühr ohne pfandrechte)
vertragserrichtung: ca. 1,5 % - 3 % des kaufpreises
vermittlungsprovision: 3 % des kaufpreises bzw. nach maklergesetz
barauslagen für stempelmarken und beglaubigungen
umsatzsteuer für vertragserrichtungshonorar und vermittlungsprovision

 

der verstoß gegen § 3 energieausweis-vorlage-gesetz 2012 ist entschuldigt, da wir unseren auftraggeber über die informationspflicht nach dieser bestimmung aufgeklärt haben und ihn zur bekanntgabe der beiden werte bzw. zur einholung eines energieausweises aufgefordert haben, der auftraggeber dieser aufforderung jedoch noch nicht nachgekommen ist.